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Das Finanzgericht Münster hat zum Nachweis der Ansässigkeit in Großbritannien für Zwecke der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-UK) Stellung genommen (Az. 15 K 791/19).
Nach dem im Streitfall maßgeblichen und im gerichtlichen Verfahren als Tatsache festzustellenden britischen Recht würden von der örtlich zuständigen britischen Steuerbehörde für jedes Steuerjahr schriftliche Bestätigungen darüber erteilt, ob eine Person im jeweiligen Steuerjahr in Großbritannien ansässig ist. Der Kläger hat jedoch trotz Aufforderung und nachfolgender Erinnerungen die von ihm behauptete Ansässigkeit in Großbritannien nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer solchen Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Dass der Kläger an der Vorlage einer solchen Bescheinigung trotz Bestehen einer Ansässigkeit in Großbritannien aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen gehindert war, sei weder ersichtlich noch substanziiert behauptet. Der Kläger habe bereits nicht dargelegt, dass er versucht hätte, eine solche Bescheinigung von den britischen Steuerbehörden zu erlangen.
Das Gericht vermöge auch nicht unabhängig von der Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung festzustellen, dass der Kläger im maßgeblichen britischen Steuerjahr 2016/2017 in Großbritannien ansässig gewesen ist. Es sei nach keinem denkbaren Kriterium des britischen Steuerrechts festzustellen, dass allein das Innehaben einer Anschrift ohne das Hinzutreten weiterer Merkmale wie eines tatsächlichen Aufenthalts eine Ansässigkeit in Großbritannien begründe.
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