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Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Schachtsanierung, die der Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt dienen, sind keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es handelt sich laut Finanzgericht Münster um nachträgliche Herstellungskosten bezogen auf den Grund und Boden (Az. 13 K 356/23).
Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks mit einem alten, einsturzgefährdeten Schacht. Nach einem Gutachten war die Fläche nicht mehr standsicher und praktisch unbrauchbar. Die betroffene Fläche belief sich bei einem Durchmesser von 65,1 m auf 3.328 qm. In dem Radius von 32,55 m befand sich auch das aufstehende Hallengebäude. Auch ein Großteil des befestigten und befahrbaren Grund und Bodens war von dem Radius betroffen. 2019 ließen die Kläger den Schacht sanieren, um das Grundstück wieder gewerblich nutzen oder vermieten zu können. Sie machten die Kosten – insgesamt brutto 117.254,73 Euro – als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt wertete die Ausgaben hingegen als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens.
Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Sanierungskosten dienten der Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt, nicht nur der Instandsetzung des Schachtes. Der Grund und Boden sei zuvor wirtschaftlich unbrauchbar („vollverschlissen“) und nicht standsicher gewesen. Erst durch die Sanierung sei er wieder nutzbar geworden. Daher liege eine Zweitherstellung bzw. wirtschaftliche Neuherstellung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vor – also nachträgliche Herstellungskosten, die nicht sofort abzugsfähig seien. Maßgeblicher Vergleichszustand sei der Erwerbszeitpunkt (1990). Die spätere Entnahme ins Privatvermögen 2018 ändere daran nichts. Die Sanierungskosten seien nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens und daher nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Revision wurde zugelassen.
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