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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 04.11.2025

Unterliegen nachträgliche gewerbliche Einkünfte (Versorgungsleistungen) nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte der beschränkten Einkommensteuerpflicht?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Versorgungsleistungen, die aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind (Az. 12 K 549/23).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 2/25 anhängig.

Im konkreten Fall war der Kläger bis 2014 als Versicherungsvertreter für die Versicherung XY tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Nachdem er diese Tätigkeit im Jahr 2014 aufgegeben hatte, erhielt er in den Jahren 2015 bis 2020 neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsleistungen aus dem Vertreterversorgungswerk der Versicherung XY. Der Kläger gab seine bislang genutzte Wohnung in Deutschland auf und verzog in die Slowakei. Die Versorgungsleistungen wurden weder in den Gewinnermittlungen während der aktiven Tätigkeit des Klägers noch im Rahmen der Betriebsaufgabebilanz 2014 einkommensteuerlich berücksichtigt. Demgegenüber erklärte und versteuerte der Kläger die Versorgungsleistungen in den Streitjahren 2015 bis 2020 in der Slowakei. Das Finanzamt unterwarf diese der beschränkten Steuerpflicht.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Das Finanzamt habe die an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen zutreffend in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen. Die Versorgungsleistungen unterlägen in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Zudem stehe Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei das Besteuerungsrecht zu. Nach nationalem Recht handele es sich bei den in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen um inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gem. § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland der (beschränkten) Einkommensteuerpflicht unterliegen, weil der Kläger in den Streitjahren im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entscheidend sei, dass die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in seiner aktiven Tätigkeit bei der Versicherung XY hatten und zu einer Zeit „erdient“ wurden, während dieser eine Betriebsstätte unterhielt. „Auslösendes Moment“ für die Zahlung der Versorgungsbezüge sei die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter für die Versicherung XY im Rahmen seiner inländischen Betriebsstätte. Die Versorgungsbezüge seien daher weiterhin der (früheren) inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Eine Doppelbesteuerung in der Slowakei wird gem. DBA-Slowakei dadurch vermieden, dass die Slowakei die Versorgungsbezüge von der Besteuerung ausnimmt und diese gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Slowakei lediglich einem ggf. bestehenden Progressionsvorbehalt unterwirft. Gegebenenfalls könne der Kläger, der die Versorgungsbezüge bereits in der Slowakei versteuert hat, ein Verständigungsverfahren im Sinne des Art. 25 Abs. 1 DBA-Slowakei einleiten.

Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte (Versorgungsleistungen) nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Ob die Richter des Bundesfinanzhofs der Argumentation des Finanzgerichts Baden-Württemberg folgen, bleibt abzuwarten.

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