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Wenn eine Mitunternehmerschaft die Abwärme aus einem von ihr betriebenen Blockheizkraftwerk an einen Betrieb ihres Mitunternehmers zu fremdüblichen Konditionen liefert, ist die Wärmelieferung ertragsteuerlich als gewinnrealisierender Geschäftsvorfall zu behandeln. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 1 K 88/19).
Eine (teilweise) unentgeltliche Abgabe von Abwärme von einer Mitunternehmerschaft an den Betrieb eines ihrer Mitunternehmer falle in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG mit der Folge der Buchwertfortführung im aufnehmenden Betrieb. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung setze – ebenso wie die Annahme einer Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG – voraus, dass es an einer betrieblichen Veranlassung für die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe fehle.
Das Anstreben eines KWK-Bonus (für Kraft-Wärme-Kopplung bezuschusste Anlagen) könne ein Indiz für die betriebliche Veranlassung einer verbilligten Wärmeabgabe darstellen. So liege es auch im Streitfall. Die Klägerin konnte neben der Wärmevergütung von unter 1 ct/kWh auch einen KWK-Bonus von 2,94 ct/kWh erzielen.
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