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Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Einkommensteuerbescheid rechtmäßig ist, wenn die Gewinnerzielungsabsicht eines noch nicht eröffneten Betriebs unklar bleibt und keine ausreichenden Nachweise, insbesondere eine Gewinnprognose, vorgelegt werden (Az. X B 23/24 NV).
Im Streitfall hatte die Klägerin bereits im Jahr 2017 Verluste aus dem geplanten Café- und Bistrobetrieb erklärt, jedoch den Betrieb nicht eröffnet. Das Finanzamt hatte diese Verluste berücksichtigt. Im Streitjahr 2020 machte sie erneut Verluste aus einem noch nicht eröffneten Café- und Bistrobetrieb geltend. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 vom 23.08.2022 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diese Verluste, erklärte die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb allerdings für vorläufig, weil eine abschließende Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht nicht möglich sei. Während des Einspruchsverfahrens, in dem die Klägerin sich gegen den Vorläufigkeitsvermerk wandte, legte sie die vom Finanzamt geforderte Gewinnprognose nicht vor. Am 17.04.2023 wies das Finanzamt den Einspruch zurück, da weiterhin Unklarheit über die Gewinnerzielungsabsicht des noch nicht eröffneten Betriebs bestand. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Daraufhin legte die Klägerin Beschwerde ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde der Klägerin gegen den Vorläufigkeitsvermerk im Einkommensteuerbescheid als unbegründet zurück. Ein Vorläufigkeitsvermerk sei gerechtfertigt, wenn unklar ist, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Zwar könne in bestimmten Fällen während der Anlaufphase eines neugegründeten Betriebs ein Anscheinsbeweis für das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Jedoch sei dies nach Auffassung der Richter nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer sicheren Gewinnerzielungsabsicht. Vorliegend sei entscheidend, dass die Klägerin die Gewinnprognose – trotz Aufforderung – nicht vorgelegt habe. Die “Ungewissheit” im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung über die Gewinnerzielungsabsicht sei daher im Streitfall nicht ausgeräumt worden.
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