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Das Finanzgericht Münster entschied, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind (Az. 1 V 1757/24 E).
Im Streitfall erzielte der Antragsteller bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Für das Jahr 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab dem Jahr 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht an. Den für das Einspruchsverfahren vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (BStBl I 2023 S. 1494) ab, wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge. Dies gelte nach Ansicht des Finanzamts umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.
Der daraufhin vom Antragsteller gestellte gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war in vollem Umfang erfolgreich. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids. Zwar seien die ab dem Jahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite. Es enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es nicht an. Im Streitfall liege ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten. Eine gegenteilige Regelung enthalte auch das vom beklagten Finanzamt angeführte BMF-Schreiben nicht. Dieses stelle für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
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